ABGRENZUNG ZU AUSBILDUNGSVORBEHALTSBERUFEN IN ÖSTERREICH
Ausbildungsziel unsere Lehrgänge ist es, Trainer/innen
in den Bereichen, Fitness, Wellness, Gesundheit und
Prävention auszubilden. Der Unterrichtsinhalt dieser
bestimmten Ausbildungen stellt die praxisorientierte
Vermittlung und Vertiefung von Wissen ins Zentrum.
Hinweis: Die Ausübung der Trainingstherapie ist
gemäß §2 MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, idgF.,
Physiotherapeuten/-innen und gemäß §§27ff. Medizinische
Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. Nr, 89/2012, idgF.,
Trainingstherapeuten/-innen vorbehalten, die diese nach
ärztlicher Anordnung durchführen. Trainingstherapeuten/-
innen üben ihren Beruf unter Aufsicht eines Arztes / einer
Ärztin oder eines / einer Physiotherapeuten/-in aus.
Die Ernährungsberatung (§ 119 Abs 1 GewO) ist den
Personen vorbehalten, die das Gewerbe der Lebensund
Sozialberatung ausüben, wenn sie die erfolgreiche
Absolvierung der Studienrichtung Ernährungswissenschaften
an einer inländischen Universität oder die erfolgreiche
Ausbildung zum Diätassistenten/zur Diätassistentin
nachweisen.
Die sportwissenschaftliche Beratung (§ 119 Abs 1 GewO) ist
den Personen vorbehalten, die das Gewerbe der Lebensund
Sozialberatung ausüben, wenn sie die erfolgreiche
Absolvierung der Studienrichtungen Sportwissenschaften
oder Leibeserziehung an einer inländischen Universität
oder einen Diplomabschluss in einer Trainerausbildung an
einer Sportakademie des Bundes nachweisen.
Beide Gewerbe sind reglementierte Gewerbe und beim
Fachverband Personenberatung und Personenbetreuung
angesiedelt. Neben den genannten Ausbildungen (für
beide Gewerbe) kann auch die „individuelle Befähigung“
gemäß § 19 GewO nachgewiesen werden.

RECHTLICHE GRUNDLAGEN FÜR DIE SELBSTSTÄNDIGKEIT IN ÖSTERREICH
Wissensvermittlung in Form der Unterrichtstätigkeit
(z.B.: im Rahmen von Vorträgen, Workshops,
Seminaren, etc.) ist als solche
gemäß § 2 GewO
vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung
ausgenommen, das heißt, hierfür ist
keine
Gewerbeberechtigung erforderlich.
Das freie Gewerbe
„Erstellung von
Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste
Personen“ kann jederzeit bei der zuständigen
österreichischen Wirtschaftskammer beantragt
werden. Das Gewerbe umfasst die Auswahl
und Erstellung von Trainingsprogrammen
unter Berücksichtigung der körperlichen
Voraussetzungen und Fitness, die Einweisung
in die richtige Benutzung von Trainingsgeräten
sowie die Planung und Abwicklung von Kursen
im Bereich Fitness, Aerobic und Gymnastik. Ein
freies Gewerbe kann grundsätzlich auch ohne
Nachweis einer einschlägigen fachspezifischen
Aus- und Weiterbildung angemeldet werden.
Siehe WKO Österreich
www.wko.at
DER BEGRIFF DIPLOM IN DEUTSCHLAND & ÖSTERREICH
NUR FÜR HOCHSCHULABSOLVENTEN
Akademische Grade dürfen in Deutschland
gemäß § 18 Hochschulrahmengesetz (HRG) nur
von Hochschulen verliehen werden.
WARUM?
Wortkombinationen der Bezeichnung
„Diplom“ bzw. „Dipl.“ und einer Fachrichtung
oder Berufsbezeichnung, die nicht von
einer Hochschule verliehen wurden, sind mit
akademischen Graden verwechslungsfähig
und daher unzulässig.
WAS KANN PASSIEREN?
Das Führen von „Diplom“-Bezeichnungen, die
nicht von einer Hochschule oder Berufsakademie
(mit Zusatz „BA“) verliehen wurden, ist gemäß
§ 132a Abs. 2 StGB strafbar.
WARUM HEISST DAS DANN HIER DIPLOM?
Auch in Österreich setzt der Begriff „Diplom“ eine
Ausbildung, die gewisse (nicht näher definierte)
Standards erfüllt, voraus. Der Begriff kann daher
grundsätzlich frei verwendet werden, wenn eine
angemessene Ausbildung absolviert wurde.
UND IN DEUTSCHLAND?
In Deutschland werden unsere Ausbildungen
im Fitness Bereich mit Lizenzbezeichnungen
angebeben. Es gibt A-, B- und C-Lizenz. Der
Diplom Fitnesstrainer entspricht in Deutschland
dem Fitnesstrainer A-Lizenz.