ABGRENZUNG ZU AUSBILDUNGSVORBEHALTSBERUFEN IN ÖSTERREICH
Ausbildungsziel unsere Lehrgänge ist es, Trainer/innen in den Bereichen, Fitness, Wellness, Gesundheit und Prävention auszubilden. Der Unterrichtsinhalt dieser bestimmten Ausbildungen stellt die praxisorientierte Vermittlung und Vertiefung von Wissen ins Zentrum.
Hinweis: Die Ausübung der Trainingstherapie ist gemäß §2 MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, idgF., Physiotherapeuten/-innen und gemäß §§27ff. Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. Nr, 89/2012, idgF., Trainingstherapeuten/-innen vorbehalten, die diese nach ärztlicher Anordnung durchführen. Trainingstherapeuten/- innen üben ihren Beruf unter Aufsicht eines Arztes / einer Ärztin oder eines / einer Physiotherapeuten/-in aus.
Die Ernährungsberatung (§ 119 Abs 1 GewO) ist den Personen vorbehalten, die das Gewerbe der Lebensund Sozialberatung ausüben, wenn sie die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Ernährungswissenschaften an einer inländischen Universität oder die erfolgreiche Ausbildung zum Diätassistenten/zur Diätassistentin nachweisen.
Die sportwissenschaftliche Beratung (§ 119 Abs 1 GewO) ist den Personen vorbehalten, die das Gewerbe der Lebensund Sozialberatung ausüben, wenn sie die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtungen Sportwissenschaften oder Leibeserziehung an einer inländischen Universität oder einen Diplomabschluss in einer Trainerausbildung an einer Sportakademie des Bundes nachweisen.
Beide Gewerbe sind reglementierte Gewerbe und beim Fachverband Personenberatung und Personenbetreuung angesiedelt. Neben den genannten Ausbildungen (für beide Gewerbe) kann auch die individuelle Befähigung gemäß § 19 GewO nachgewiesen werden.

RECHTLICHE GRUNDLAGEN FÜR DIE SELBSTSTÄNDIGKEIT IN ÖSTERREICH
Wissensvermittlung in Form der Unterrichtstätigkeit (z.B.: im Rahmen von Vorträgen, Workshops, Seminaren, etc.) ist als solche
gemäß § 2 GewO vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen, das heißt, hierfür ist
keine Gewerbeberechtigung erforderlich.
Das freie Gewerbe
Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen kann jederzeit bei der zuständigen österreichischen Wirtschaftskammer beantragt werden. Das Gewerbe umfasst die Auswahl und Erstellung von Trainingsprogrammen unter Berücksichtigung der körperlichen Voraussetzungen und Fitness, die Einweisung in die richtige Benutzung von Trainingsgeräten sowie die Planung und Abwicklung von Kursen im Bereich Fitness, Aerobic und Gymnastik. Ein freies Gewerbe kann grundsätzlich auch ohne Nachweis einer einschlägigen fachspezifischen Aus- und Weiterbildung angemeldet werden.
Siehe WKO Österreich
www.wko.at
DER BEGRIFF DIPLOM IN DEUTSCHLAND & ÖSTERREICH
NUR FÜR HOCHSCHULABSOLVENTEN
Akademische Grade dürfen in Deutschland gemäß § 18 Hochschulrahmengesetz (HRG) nur von Hochschulen verliehen werden.
WARUM?
Wortkombinationen der Bezeichnung Diplom bzw. Dipl. und einer Fachrichtung oder Berufsbezeichnung, die nicht von einer Hochschule verliehen wurden, sind mit akademischen Graden verwechslungsfähig und daher unzulässig.
WAS KANN PASSIEREN?
Das Führen von Diplom -Bezeichnungen, die nicht von einer Hochschule oder Berufsakademie (mit Zusatz BA ) verliehen wurden, ist gemäß § 132a Abs. 2 StGB strafbar.
WARUM HEISST DAS DANN HIER DIPLOM?
Auch in Österreich setzt der Begriff Diplom eine Ausbildung, die gewisse (nicht näher definierte) Standards erfüllt, voraus. Der Begriff kann daher grundsätzlich frei verwendet werden, wenn eine angemessene Ausbildung absolviert wurde.
UND IN DEUTSCHLAND?
In Deutschland werden unsere Ausbildungen im Fitness Bereich mit Lizenzbezeichnungen angebeben. Es gibt A-, B- und C-Lizenz. Der Diplom Fitnesstrainer entspricht in Deutschland dem Fitnesstrainer A-Lizenz.